BAG, Urteil vom 18.1.2023 – 5 AZR 108/22
1. Dem Arbeitnehmer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Teilzeitarbeit. Kann der Arbeitnehmer dieser nicht nachkommen, weil er ihm nicht zugängliche Tatsachen aus der Sphäre des Arbeitgebers darlegen muss, kommen die Grundsätze zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast zur Anwendung. Dagegen ist vom Arbeitgeber der sachliche Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung darzulegen und zu beweisen (Rn. 21).
2. Unterliegen geringfügig Beschäftigte in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers, dürfen sie bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden (Rn. 27 ff.).
3. Ein sachlicher Grund für eine geringere Vergütung lässt sich nicht aus der besonderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung geringfügig Beschäftigter ableiten. Die Differenzierungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht verfolgen öffentlich-rechtliche und teilweise auch arbeitsmarktpolitische Zwecke, rechtfertigen aber keine unterschiedlichen Arbeitsbedingungen (Rn. 39).
(Orientierungssätze)