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BAG: Eingruppierung eines Hilfsgärtners

BAG, Urteil vom 30.11.2022 – 4 AZR 422/21

1. Die Eingruppierung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung für Arbeiter unterlegen hätte und die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden, erfolgt nicht nach den Eingruppierungsbestimmungen der §§ 12, 13 TVöD/VKA, sondern ausschließlich nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW. Danach sind die Beschäftigten in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht (Rn. 17 ff.).

2. Die Tätigkeit eines Hilfsgärtners erfüllt nicht die tarifliche Anforderung eines anerkannten Ausbildungsberufs i. S. d. Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW. Zwar werden nach Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen auch die (früheren) Anlernberufe i. S. d. § 103 BBiG erfasst. Hierzu gehört aber nicht die Tätigkeit eines Hilfsgärtners (Rn. 30 ff., 39 ff.).

(Orientierungssätze)

Volltext: BB-ONLINE BBL2023-883-3