Die Prüf- und Ermittlungsarbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung hat in den letzten Jahren durch umfangreiche Prüf- und Ermittlungsverfahren entscheidend zur Sicherung der Sozialsysteme und Staatseinnahmen beigetragen. Damit wurden auch faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen ermöglicht. Selbst unter der COVID-19-Pandemie wurde sichergestellt, dass die Arbeitsfähigkeit der FKS unter Einhaltung der gesundheitlichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten erhalten blieb. Gleichwohl sind die Zahlen für das Jahr 2022 mit denen der Vorjahre nur bedingt vergleichbar, weil die Eindämmung der COVID-19-Pandemie Auswirkungen auf die Arbeitsweise der FKS hatte. Die FKS selber war aber auch von erhöhtem Aufwand zum Schutz der Beschäftigten und von Personalausfällen aufgrund von Quarantänevorschriften betroffen. Auch dies lähmte die Arbeitsweise der FKS. Kontrollkompetenz hat die FKS für alle Betriebe mit mindestens einer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Von den bundesweiten Schwerpunktprüfungen waren die Branchen Friseurhandwerk, Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gaststätten-, Beherbergungs-, Taxi- und Mietwagengewerbe sowie die Pflegebranche betroffen. Die 692 Mitarbeiter der FKS in Niedersachsen und die 158 Mitarbeiter der FKS in Bremen prüften 5429 Arbeitgeber. Dabei wurden Bußgelder und Einziehungsbeträge von rund 1,9 Mio. Euro in Niedersachen und rund 570 000 Euro in Bremen festgesetzt. In Nordrhein-Westfalen waren 1709 Mitarbeiter der FKS im Einsatz, die rund 10 520 Arbeitgeber prüften. Die Höhe der Bußgelder und Einziehungsbeträge lag in Nordrhein-Westfalen bei rund 5,5 Mio. Euro. Im Freistaat Bayern kam die FKS auf 8533 Arbeitgeberprüfungen mit 1259 Mitarbeitern. 9,3 Mio. Euro an Bußgeldern und Einziehungsbeträgen wurden festgesetzt. 1575 Arbeitgeber wurden in Thüringen von 208 Mitarbeitern geprüft. Bußgelder und Einziehungsbeträge von 1,05 Mio. Euro waren die Folge. 1016 Mitarbeiter der FKS in Baden-Württemberg prüften 6 876 Arbeitgeber und setzten dabei Bußgelder und Einziehungsbeträge von 5,4 Mio. Euro fest. In Mecklenburg-Vorpommern prüften 192 Mitarbeiter 1614 Arbeitgeber. 672 662 Euro an Bußgeldern und Einziehungsbeträgen war das Ergebnis. 246 Mitarbeiter der FKS in Hamburg setzten 260 280 Euro an Bußgeldern und Einziehungsbeträgen bei 1412 Arbeitgeberprüfungen fest. In Schleswig-Holstein bot sich folgendes Bild: 1710 Arbeitgeberprüfungen von 271 Mitarbeitern und 2,2 Mio. Euro an Bußgeldern und Einziehungsbeträgen. In Hessen wurden 710 Mitarbeiter tätig und führten 3902 Arbeitgeberprüfungen durch. Das Ergebnis waren Bußgelder und Einziehungsbeträge von 2,3 Mio. Euro. 339 364 Euro betrugen die Bußgelder und Einziehungsbeträge in Sachsen, die 430 Mitarbeiter der FKS bei 2 905 Arbeitgeberprüfungen erzielten. Das Saarland weist einen Betrag von 451 846 Euro an Bußgeldern und Einziehungsbeträgen aus. 92 Mitarbeiter der FKS waren bei 582 Arbeitgeberprüfungen aktiv. In Rheinland-Pfalz wurden 2604 Arbeitgeber von 389 Mitarbeitern der FKS geprüft. Das Ergebnis waren 455 557 Euro an Bußgeldern und Einziehungsbeträgen. 2074 Arbeitgeberprüfungen führten 335 Mitarbeiter der FKS in Berlin durch. Die Bußgelder und Einziehungsbeträge beliefen sich auf 784 000 Euro. Bundesweit beliefen sich die Arbeitgeberprüfungen auf 53 182. Von diesen waren 11 524 im Baugewerbe und 8818 Prüfungen im Gastgewerbe. Die Bußgelder und Einziehungsbeträge kamen bundesweit auf rund 38 Mio. Euro. Insgesamt waren 8340 Mitarbeiter der FKS im Einsatz.
Bei diesen Prüfungen wurde insgesamt 147 Verfahren wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz eingeleitet. Die Strafverfahren werden mit 678 und die Ordnungswidrigkeitenverfahren mit 999 angegeben (Drs. 20/5704). Das Gaststättengewerbe liegt mit 605 Verfahren knapp vor dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe mit 593 Verfahren und dem Beherbergungsgewerbe mit 373 Verfahren. Von den Schwerpunktbranchen war die Branche mit den wenigsten Verfahren das Taxi- und Mietwagengewerbe mit 35 Verfahren. Bei den abgebildeten Fallzahlen handelt es sich um erste Ergebnisse unmittelbar nach den jeweiligen Schwerpunktprüfungen. Eine Zunahme von eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren und Strafverfahren im Zusammenhang mit den Schwerpunktprüfungen ist zu erwarten, da noch zahlreiche Sachverhalte weiterer Prüfungen bedurften. Daten zur Dauer der Verfahren werden nicht erhoben. Auch werden keine statistischen Aufzeichnungen erhoben, aus denen sich der Anteil geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse im Zusammenhang mit Mindestlohnverstößen ergeben könnte. Angaben zum sog. Lohnsplitting enthält die Antwort der Bundesregierung auch nicht. Im Hinblick auf die Arbeitszeitaufzeichnungspflichten nach dem MiLoG ist beabsichtigt, die Durchsetzung des Mindestlohns durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen zu verbessern. Das Bundesarbeitsministerium und das Bundesfinanzministerium haben einen entsprechenden Prüfauftrag.
Prof. Dr. iur. Michael
Stahlschmidt
, M.R.F., LL.M., MBA, LL.M., RA/FAStR/FAInsSanR/FAMedR/StB, Dipl.-Betriebswirt/FH, lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen und Controlling und ist Ressortleiter des Ressorts Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der SteuerBerater.
Stahlschmidt, StB 2023, Heft 04, Umschlagteil, I