BGH, Beschluss vom 12.1.2023 – IX ZR 71/22
Für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.
(Amtlicher Leitsatz)