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BAG: Bestimmender Schriftsatz – Telefaxdienst – eingescannte Unterschrift

Das BAG hat mit Urteil vom 17.1.2023 – 3 AZR 158/22 – wie folgt entschieden:

1. Das im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Gericht über einen Dienstleister übermittelte Fax mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren als bestimmender Schriftsatz formwirksam. Es erfüllt die Anforderungen des § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO und ist nicht nur eine E-Mail an das Gericht (Rn. 9 ff.).

2. Für die Anwendbarkeit von § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO kommt es auf die technische Wiedergabe des Schriftsatzes bei Gericht als Fax und die fehlende Unterschriftmöglichkeit beim Absender wegen der elektronischen Fassung an. Es genügt, wenn das Fax elektronisch auf den Weg gebracht wird, auf einem Faxgerät des Gerichts eingeht, ausgedruckt werden kann und die eingescannte Unterschrift des Absenders erkennen lässt (Rn. 18).

(Orientierungssätze)