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BKartA: DFL legt Zusagenangebot im 50+1-Verfahren vor

In dem Verfahren zur kartellrechtlichen Einschätzung der sog. 50+1-Regel hat die Deutsche Fußball Liga (DFL) Zusagen angeboten, um die kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamts auszuräumen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir begrüßen das von der DFL vorgelegte Zusagenangebot, das einen wichtigen Schritt zur Beendigung des Verfahrens darstellen kann. Nach unserer vorläufigen Einschätzung können die Beibehaltung der 50+1-Grundregel und die Streichung der Möglichkeit der Gewährung von Förderausnahmen geeignet sein, unsere kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Die Änderungen führen zu einer in sich schlüssigen satzungsrechtlichen Grundlage für die vom Bundeskartellamt angemahnte einheitliche Anwendung und Durchsetzung der 50+1-Regel unter Beachtung von deren sportpolitischen Zielen. Mit der 50+1-Regel will die DFL für eine Vereinsprägung und eine gewisse Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs sorgen. Diese sportpolitischen Ziele können auch im Rahmen des Kartellrechts anerkannt werden. Im nächsten Schritt erhalten nun die weiteren Verfahrensbeteiligten, Fußballclubs und Investoren, Gelegenheit zu den Vorschlägen der DFL Stellung zu beziehen.“

Die Bewertung der 50+1-Regel durch das Bundeskartellamt geht zurück auf eine entsprechende Initiative der DFL. Im Jahr 2021 war das Bundeskartellamt zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass die 50+1-Grundregel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein kann. Für problematisch hielt das Amt hingegen, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Regel in der derzeitigen Fassung nicht sichergestellt ist. Die Einschätzung betraf in erster Linie die von der DFL in der Vergangenheit gewährten Förderausnahmen von der 50+1-Regel.

Förderausnahme wird für die Zukunft gestrichen

Zentraler Baustein des nun von der DFL vorgelegten Zusagenangebots ist eine Änderung der Satzung der DFL. Dort soll die 50+1-Grundregel beibehalten werden. Die Möglichkeit zur Bewilligung der sog. Förderausnahme soll hingegen gestrichen werden.

Bestandsschutz für bestehende Ausnahmen nur unter Bedingungen

Für die in der Vergangenheit an die Klubs TSG Hoffenheim, Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg erteilten Förderausnahmen sehen die Vorschläge unter bestimmten Voraussetzungen einen Bestandsschutz vor. Diese Voraussetzungen betreffen u. a. die Punkte Mitgliederpartizipation und Vorteilsausgleich.

Die Ermöglichung einer Mitgliederpartizipation, die derjenigen bei 50+1-konformen Fußballklubs nahe kommt, soll nach dem Zusagenangebot erreicht werden, indem die Förderklubs den Mitgliedern ihrer ehemaligen Muttervereine Partizipation und Transparenz durch indirekte Mitentscheidungsrechte gewähren müssen. Dies umfasst zum einen Entsenderechte der ehemaligen Muttervereine in die entscheidungsrelevanten Gremien der Klubs. Zum anderen sollen die ehemaligen Muttervereine Vetorechte in Bezug auf Änderungen von identitätsstiftenden bzw. das Wesen des jeweiligen Klubs bestimmenden Merkmalen erhalten. Hierzu zählen beispielsweise die Änderung des Klublogos, wesentliche Reduktionen der Stehplatzkapazitäten sowie der freiwillige Austritt aus den von der DFL veranstalteten Wettbewerben, also der Bundesliga bzw. der 2. Bundesliga.

Der von der DFL vorgeschlagene Vorteilsausgleich soll durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages einen Ausgleich für strukturelle und finanzielle Vorteile im Wettbewerb aufgrund bestehender Ergebnisabführungsverträge und aufgrund von Verlustbeteiligungen des beherrschenden Förderers leisten.

Das Verfahren beim Bundeskartellamt ist noch nicht beendet. Im nächsten Schritt erhalten die weiteren Verfahrensbeteiligten – Fußballklubs und Investoren – Gelegenheit, zu dem Zusagenangebot der DFL Stellung zu nehmen.

(PM BKartA vom 8.3.2023)