Für am oder nach dem 1.1.2023 beginnende Geschäftsjahre ist IFRS 9 „Finanzinstrumente“, der Nachfolgestandard von IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“, verpflichtend für alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen, einschließlich der Versicherungsbranche, anzuwenden.
Der FAB hat daher mit Wirkung zum 1.1.2023 folgende zwei Verlautbarungen aufgehoben:
- IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „Einzelfragen zur Bilanzierung von Verträgen über den Kauf oder Verkauf von nicht-finanziellen Posten nach IAS 39 (IDW RS HFA 25)“,
- IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „Einzelfragen zur Umkategorisierung finanzieller Vermögenswerte gemäß den Änderungen von IAS 39 und IFRIC 9 – Amendments von Oktober/November 2008 und März 2009 (IDW RS HFA 26)“.
Die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS (IDW RS HFA 9)“ wurde aktualisiert.
Da allein für Zwecke des Hedge Accounting die Regelungen des IAS 39 weiterhin angewendet werden dürfen, wenn das bilanzierende Unternehmen im Rahmen der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 das Wahlrecht gemäß IFRS 9.7.2.21 entsprechend ausgeübt hat, enthält IDW RS HFA 9 auch nur noch Ausführungen zum Hedge Accounting.
Die übrigen Abschnitte zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 sind entfallen.
Hinweise:
Anwendungsfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 werden in der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (IDW RS HFA 48)“ und in den drei Modulen zu IFRS 9 der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS HFA 50)“ geklärt.
Eine Änderungsfassung des aktualisierten IDW RS HFA 9 steht – befristet für sechs Monate – im Mitgliederbereich der IDW-Website www.idw.de zur Verfügung (>> Arbeitshilfen >> Änderungsfassungen).
(IDW Aktuell vom 9.2.2023)