Schon die zugrunde liegende Entscheidung des ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 25.06.2020 – 9 Ca 3273/20) erscheint alles andere als zweifelsfrei, soweit das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende technische Ausstattung stützt. Gerade im Anwendungsbereich der im Zuge der Corona-Pandemie neu gefassten bzw. eingefügten §§ 114 ArbGG, 211 SGG scheint es nämlich sehr zweifelhaft, dass der Zustand der technischen Ausstattung tatsächlich für die Ermessensausübung maßgeblich sein kann. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/18966, passim und insbesondere S. 30-32) ging es dem Gesetzgeber darum, aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Nutzung von Videokonferenztechnik im Anwendungsbereich des ArbGG und SGG zu fördern. Mit dieser Zielsetzung scheint es jedoch kaum zu vereinbaren, könnten die Gerichtsverwaltungen diese eindeutige gesetzgeberische Wertentscheidung unterlaufen, indem sie die dafür notwendige und längst überfällige (und mit überschaubarem finanziellem Aufwand zu beschaffende) Ausstattung unterließen. (Der Gesetzgeber unterlag außerdem wohl einem Irrtum, was die erforderliche Ausstattung der Gerichte und deren tatsächlichen Zustand angeht , wie sich aus BT-Drucks. 19/18966 S. 28 ergibt).
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