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BAG: Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgelds nach dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Niedersachsen 

Das BAG hat mit Urteil vom 16.8.2022 – 9 AZR 490/21 – wie folgt entschieden:  

1. Die Regelung in § 8 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Niedersachsen (MTV), dem zufolge die Berechnungsbasis für das zusätzliche Urlaubsgeld für Beschäftigte, die neben einem Fixum Provision und Verkaufsprämien beziehen, nicht höher sein soll als das höchste Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebs, enthält eine Kappungsgrenze (Rn. 15). 

2. Die Bemessungsobergrenze des § 8 Nr. 2 MTV orientiert sich nicht an der Vergütung eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten, sondern an dem höchsten Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebs (Rn. 14 ff.). 

3. Aus der Regelung in § 8 Nr. 3 MTV, der zufolge das zusätzliche Urlaubsgeld vor Antritt des Urlaubs mit dem Urlaubsentgelt zu zahlen ist, ergibt sich eine Akzessorietät von Urlaubsanspruch und zusätzlichem Urlaubsgeld. Der Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgelds lässt sich deshalb nicht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Urlaub und dem dafür zu zahlenden Urlaubsentgelt berechnen (Rn. 25 ff.).

(Orientierungssätze)