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BMF: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen; Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 2.7.2020 – BStBl. I., 610, bis zum 31.12.2023

I. Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24.10.2022, BGBl. I, 1838, hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2.7.2020, BStBl. I, 610, enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.

II. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2.7.2020, BStBl. I, 610, befristet bis zum 31.12.2023 weiterhin anzuwenden.

(Quelle: BMF, Schreiben vom 21.11.2022 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006)