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BAG: Garantiebetrag im Tarifbereich der VKA – Anspruch in der Endstufe einer Entgeltgruppe – Gleichbehandlungsgrundsatz

Das BAG hat mit Urteil vom 29.6.2022 – 6 AZR 411/21 – wie folgt entschieden:

(Orientierungssätze)

1. Nahmen Beschäftigte die befristete Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag gemäß § 29b TVÜ-VKA wahr, erfolgte ihre Stufenzuordnung im Tarifbereich der VKA noch nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF und damit betragsgemäß (Rn. 16). Diese Tarifnorm gewährte den Beschäftigten einen Garantiebetrag, wenn die Entgeltdifferenz zwischen bisherigem und neuem Tabellenentgelt – ggf. unter Berücksichtigung des § 29b Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA – diesen Garantiebetrag unterschritt (Rn. 17).

2. In diesem Fall ersetzt der Garantiebetrag den Differenzbetrag. Im Rahmen eines eigenen Entgeltregimes wird das bisherige Tabellenentgelt zuzüglich des Garantiebetrags gezahlt. In die Entgeltabrechnung kann der Arbeitgeber allerdings auch das neue Tabellenentgelt aufnehmen und den Garantiebetrag nur als „Auffüllbetrag“ in Höhe der verbleibenden Differenz ausweisen (Rn. 18).

3. Der Garantiebetrag wird so lange gezahlt, wie der Beschäftigte nicht bereits mit dem neuen Tabellenentgelt einen Entgeltgewinn in dieser Höhe erzielt. Ob das der Fall ist, ist im Besonderen bei Tariflohnerhöhungen zu prüfen (Rn. 19, 32).

4. Beschäftigte, die der Endstufe ihrer Entgeltgruppe des TVöD (VKA) zugeordnet sind, sind nicht deswegen von der Garantiebetragsregelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF ausgeschlossen (Rn. 15, 20 ff.).

a) Sinn und Zweck des Garantiebetrags ist die Sicherstellung eines Mindestentgeltgewinns im Falle einer Höhergruppierung, um so deren Anreizwirkung in einem Mindestmaß aufrecht zu erhalten und die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten finanziell zu belohnen. Eines solchen Anreizes bedarf es auch, wenn die Höhergruppierung zur Zuordnung des Beschäftigten zur Endstufe der Aufstiegsentgeltgruppe führt (Rn. 23 f.).

b) Dies kommt auch in der Regelung des § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA zum Ausdruck (Rn. 25 ff.).

c) Der Grundgedanke, allen Beschäftigten einen Höhergruppierungsgewinn in einem bestimmten Mindestumfang zu gewähren, gebietet es vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, den Garantiebetrag auch Beschäftigten in der Endstufe einer Entgeltgruppe zu gewähren (Rn. 31).