In dem aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahren zwischen der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. und der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e. V. (Kläger) gegen die Volkswagen AG (Beklagte) hat die 3. Kammer für Handelssachen am 12.10.2022 – 23 O 63/21 – die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ stehenden Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.7.2021 abgewiesen und ausgeführt, dass die Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar sind. Die Kläger richteten sich insbesondere gegen in der Hauptversammlung beschlossene Haftungsvergleiche, die VW im Nachgang mit früheren Führungskräften, u. a. auch dem ehemaligen Konzernchef Martin Winterkorn, i. H. v. insgesamt knapp 288 Mio. Euro geschlossen hatte. Das Gericht konnte keine formellen Fehler bei der Beschlussfassung feststellen. Eine allgemeine Inhaltskontrolle oder inhaltliche Missbrauchskontrolle derartiger Beschlüsse durch das Gericht findet in einem aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahren nicht statt. Die von den Klägern vorgetragenen Umstände, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen der entsprechenden Vorstandsvorsitzenden im Zusammenhang mit der Dieselthematik noch nicht vollständig aufgeklärt und die Schadenshöhe noch nicht endgültig absehbar sei, war aus rechtlichen Gründen für diese Entscheidung nicht von Relevanz. Auch die von dem Oberlandesgericht Celle bei der Beklagten in Bezug auf den Dieselskandal angeordnete aktienrechtliche Sonderprüfung entfalte keine Sperrwirkung gegenüber den Zustimmungsbeschlüssen zu den Haftungsvergleichen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Einlegung einer Berufung zum Oberlandesgericht Celle ist möglich.
(PM LG Hannover vom 12.10.2022)