Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Abbildung 1

Im Gesetzgebungsprozess befindet sich das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts. Die Vizepräsidentin des deutschen Bundestages, Yvonne Magwas, meinte dazu in der 1. Aussprache: “Ein sehr langer Titel . . .”. Durch den Gesetzentwurf soll der Herausforderung begegnet werden, die Steuergerechtigkeit im digitalen Umfeld sicherzustellen. Durch zunehmende Mobilität und fortschreitende Digitalisierung wachsen die Geschäftsmöglichkeiten in der so genannten digitalen Plattformökonomie. Diese macht bekanntermaßen an den Ländergrenzen nicht halt und bietet die Möglichkeit überall auf der Welt, Waren und Dienstleistungen auf einem digitalen Marktplatz anzubieten, um so Angebot und Nachfrage zusammenzubringen. Als Beispiel führen die Portale Materialien für die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums und Fahrdienstvermittlung an. Zweifelsohne erzielen natürliche Personen und Unternehmen mit dem Nutzen digitaler Plattformen Einkünfte. Bei der Ermittlung haben die Finanzbehörden dabei das Nachsehen. Dies soll durch die DAC-7-Richtlinie dahingehend geändert werden, dass die Steuerbehörden innerhalb der EU verbessert zusammenarbeiten sollen, um so die EU-Steuertransparenz und damit das Steueraufkommen sicherzustellen. Die digitale Plattformökonomie erhält nun ein neues Stammgesetz. Die mit dem Gesetz vorgesehene Meldeverpflichtung dient der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die Betreiber digitaler Plattformen müssen an das Bundeszentralamt für Steuern in systematischer Weise jährlich Informationen liefern, die Finanzbehörden in die Lage versetzt, aktive Anbieter auf den Plattformen zu identifizieren, um die steuerliche Bewertung der durchgeführten Transaktionen vornehmen zu können. Da diese Informationen nicht an den Landesgrenzen stecken bleiben sollen, wird ein automatischer Informationsaustausch auf Grundlage der Amtshilferichtlinie eingeführt. Da der automatische Informationsaustausch vom Grundsatz her immer ein Austausch auf Gegenseitigkeit ist, wird so gewährleistet, dass das BZSt Informationen zu Anbietern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und von Plattformbetreibern ausländischer Steuerbehörden gemeldet wurden.

Pikant ist, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass “in neun von zehn Fällen” die Angaben der Plattformen korrekt sind, was schwerfällt zu glauben.

Der zweite Teil des Gesetzentwurfs enthält dagegen mehr Sprengstoff. Vordergründig geht es unter der Überschrift “Modernisierung des Steuerverfahrensrechts” um die Beschleunigung der steuerlichen Betriebsprüfung. Zudem soll das Steuerverfahrensrecht punktuell modernisiert werden. Eingeführt wird eine Vorlagepflicht für sämtliche Unterlagen bei einer Außenprüfung von 30 Tagen. Zudem sollen in Zukunft einheitliche Datenschnittstellen nicht mehr aufgrund von Verwaltungsschreiben veröffentlicht werden, sondern aufgrund von Rechtsverordnungen. Bei Letzteren wird die Transparenz dadurch vergrößert, da die Anhörung von betroffenen Verbänden vor Erlass der Rechtsverordnung stattfinden muss. Möglich werden in Zukunft so genannte Teilabschlussberichte im Rahmen einer Außenprüfung. Eingeführt werden soll durch einen § 200a AO ein sog. qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, welches durch ein Mitwirkungsverzögerungsentgelt flankiert wird. Jeden Tag, den der Steuerpflichtige angeforderte Unterlagen zu spät liefert, kostet ihn dies 100 Euro. Die Beweiskraft der Buchführung wird in Zukunft nicht mehr gegeben sein, wenn die Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle nicht eingehalten werden. Hier wird abgewartet werden müssen, wann die Rechtsverordnung zur digitalen Schnittstelle vorliegt.

Der Gesetzesentwurf wurde zunächst einmal in die Ausschüsse verwiesen.

Professor Dr. iur. Michael
Stahlschmidt
, M.R.F LL.M. MBA LL.M, RA/FAStR/FAInsSanR/FAMedR/StB, Diplom-Betriebswirt/FH lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen und Controlling und ist Ressortleiter des Ressorts Steuerrecht des Betriebs-Berater und Schriftleiter Der Steuerberater Frankfurt am Main/Medebach.

Stahlschmidt, StB 2022, Heft 10, Umschlagteil, I