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BAG: Annahmeverzugsvergütung – Mindestlohn – Ausschlussfristen – Leistungswille  

Das BAG hat mit Urteil vom 13.7.2022 – 5 AZR 498/21 – wie folgt entschieden:  

1. Wird einem Arbeitnehmer nach § 615 Satz 1 BGB für Zeiten ohne Arbeitsleistung der Vergütungsanspruch aufrechterhalten, ist der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor in die Berechnung der Vergütung einzustellen, so dass diese insoweit wegen § 3 Satz 1 MiLoG nicht nach einer tariflichen oder sonstigen Ausschlussfristenregelung verfallen kann (Rn. 17). 

2. Der nach § 297 BGB für den Annahmeverzug des Arbeitgebers erforderliche Leistungswille des Arbeitnehmers ist eine innere Tatsache, für dessen Bekundung nach außen ein bloßes „Lippenbekenntnis“ regelmäßig nicht ausreicht (Rn. 28 ff.).

(Orientierungssätze)