Das BAG hat mit Urteil vom 13.7.2022 – 5 AZR 498/21 – wie folgt entschieden:
1. Wird einem Arbeitnehmer nach § 615 Satz 1 BGB für Zeiten ohne Arbeitsleistung der Vergütungsanspruch aufrechterhalten, ist der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor in die Berechnung der Vergütung einzustellen, so dass diese insoweit wegen § 3 Satz 1 MiLoG nicht nach einer tariflichen oder sonstigen Ausschlussfristenregelung verfallen kann (Rn. 17).
2. Der nach § 297 BGB für den Annahmeverzug des Arbeitgebers erforderliche Leistungswille des Arbeitnehmers ist eine innere Tatsache, für dessen Bekundung nach außen ein bloßes „Lippenbekenntnis“ regelmäßig nicht ausreicht (Rn. 28 ff.).
(Orientierungssätze)