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BAG: Annahmeverzugsvergütung: Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Tests (ärztliches Attest nebst Laborbefund) nach Reiserückkehr des Arbeitnehmers 

Das BAG hat mit Urteil vom 10.8.2022 – 5 AZR 154/22 – wie folgt entschieden:  

1. Annahmeverzug tritt auch dann ein, wenn der Arbeitgeber die tatsächliche oder rechtliche Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers selbst herbeigeführt hat (Rn. 24). 

2. Der Arbeitgeber schuldet grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs, wenn er einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für den Betrieb erteilt, obwohl dieser nach den geltenden verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt (Rn. 27 ff.). 

3. Die Annahme der Arbeitsleistung ist dem Arbeitgeber mit Blick auf das SARS-CoV-2-Infektionsrisiko nicht ausnahmsweise unzumutbar, wenn ihm mildere Mittel als die Anordnung eines Betretungsverbots für den Betrieb mit Verlust des Vergütungsanspruchs zur Verfügung stehen. Mildere Mittel können ua. ein Betretungsverbot unter Fortzahlung der Vergütung oder die Anordnung zur Vorlage eines weiteren aktuellen PCR-Tests vor Arbeitsaufnahme sein (Rn. 46).

(Orientierungssätze)