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BAG: Vergütung und Zuschläge für die Arbeit am 24. Dezember 

Das BAG hat mit Urteil vom 20.7.2022 – 10 AZR 220/20 – wie folgt entschieden:  

1. Tarifvertragliche Regelungen über Feiertagszuschläge knüpfen regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage nach dem Recht des Landes an, in dem der Beschäftigungsort liegt. Dies schließt abweichende Regelungen nicht aus; sie müssen aber deutlich erkennbar sein. Die Tarifvertragsparteien des MTV haben dem 24. Dezember als grundsätzlich spielfreiem Tag im Hinblick auf die tariflichen Feiertagszuschläge eine besondere Bedeutung zugemessen. Dem steht nicht entgegen, dass der 24. Dezember kein gesetzlicher Feiertag ist (Rn. 23, 26). 

2. § 5 Nr. 1 Satz 3 MTV sieht für die Arbeit am 24. Dezember zwei Zuschläge in Form einer durchschnittlichen Tagesvergütung und eines Zuschlags iHv. 100 % vor, die neben das Stundenentgelt und eine ggf. zustehende Stellenzulage treten (Rn. 21 ff.).

(Orientierungssätze)