Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar und verstoße auch nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Das OLG Frankfurt a. M. hat aufgrund dessen mit Urteil vom 29.9.2022 – 11 U 95/21 – Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen.
(PM OLG Frankfurt a. M. vom 29.9.2022)