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BAG: Betriebsratswahl – Anfechtung – leitender Angestellter – Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

Das BAG hat mit Beschluss vom 4.5.2022 – 7 ABR 14/21 – wie folgt entschieden:

1. Ein leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG ist bei der Betriebsratswahl nach § 7 Satz 1 BetrVG nicht wahlberechtigt und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht wählbar. Mangels Wahlberechtigung kann ein leitender Angestellter nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch nicht zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann – unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BetrVG – zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (Rn. 23 ff.).

2. Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zum Kreis der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer über die Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern verfügt, die nicht lediglich von untergeordneter unternehmerischer Bedeutung ist. Die erforderliche unternehmerische Gewichtigkeit der Personalbefugnis kann aus der Anzahl der Arbeitnehmer folgen, auf die sie sich bezieht, oder daraus, dass sie gerade für einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis besteht (Rn. 28). Sie folgt nicht allein aus dem Umstand, dass die Personalkompetenz sämtliche Arbeitnehmer umfasst, die in einem durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständigen Betriebsteil iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG tätig sind (Rn. 39 ff.).

(Orientierungssätze)