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BAG: Zustimmungsersetzungsverfahren – Abgrenzung zwischen Team- und Stationsleitung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Leitende Angestellte in der Pflege im TVöD/VKA

Das BAG hat mit Beschluss vom 27.4.2022 – 4 ABR 25/21 – entschieden:

1. Die Tätigkeitsmerkmale für Leitende Beschäftigte in der Pflege (Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA) sind nicht nur in Krankenhäusern, sondern grundsätzlich auch in Pflegeheimen maßgebend (Rn. 24).

2. Diese Tätigkeitsmerkmale sind auch dann anzuwenden, wenn die von den Tarifvertragsparteien in Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA als „regelmäßige“ Organisationsstruktur zugrunde gelegten Hierarchieebenen – Bereich/Abteilung, Station, Gruppe/Team – in einer Einrichtung nicht vollständig vorgehalten werden. In einem solchen Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Leitungsebenen im Betrieb vorhanden sind (Rn. 25 ff.).

3. Eine Station nach Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b Satz 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA in einer anderen Einrichtung als einem Krankenhaus liegt vor, wenn die Organisation der Einheit derjenigen einer Station im Krankenhaus vergleichbar ist, d. h. organisatorisch von anderen Einheiten abgegrenzt und in gewissem Maße verselbstständigt ist (Rn. 29).

4. Mit dem Begriff der Stationsleitung in Entgeltgruppe P 12 des Teils B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ist ein bestimmtes Berufsbild verbunden. Stationsleiterinnen in der Alten- und Krankenpflege koordinieren die pflegerischen Aufgaben, die Pflegeübergaben und die Pflegedokumentation in ihrem Bereich. Darüber hinaus haben sie die Personalführung inne, wirken an der Personalentwicklung mit und sind für die Qualitätssicherung zuständig (Rn. 32).

5. Für die Differenzierung zwischen einem „Team“ und einer „Station“ im Tarifsinn ist die in Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. a Satz 2 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA jeweils genannte Anzahl der unterstellten Beschäftigten nicht geeignet. Diese dienen – zudem nur regelmäßig und nicht als starre Grenze – der Unterscheidung zwischen einem „Team“ und einem „großen Team“ sowie einer „Station“ und einer „großen Station“(Rn. 38).

(Orientierungssätze)

Volltext:BB-ONLINE BBL2022-1971-3