Das Niedersächsisches FG hat mit Beschluss vom 10.8.2022 – 7 K 120/21 – entschieden:
Durch die Erledigung der Hauptsache ist die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG entfallen, so dass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Der Vorlagebeschluss war daher aufzuheben.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-ONLINE BBL2022-1942-2