Der BGH hat mit Urteil vom 14.7.2022 – VII ZR 422/21 – entschieden:
1. Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA 189).
2. In der Konstellation des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft des Motorherstellers hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem vom Motorhersteller hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, scheidet ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Motorhersteller regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – VII ZR 679/21, juris).