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OLG Frankfurt a. M.: Fristwahrung nur bei elektronischer Übermittlung von Anträgen und Schriftstücken

Seit dem 1.1.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln (§ 130d ZPO). Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 27.7.2022 – 26 W 4/22 – die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen.

(PM OLG Frankfurt a. M. vom 17.8.2022)