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BAG: Angemessener Nachtarbeitszuschlag – Dauernachtarbeit – Vermeidbarkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 25.5.2022 – 10 AZR 230/19 – entschieden:

1. Wird vertraglich ein Zuschlag für Nachtarbeit näher ausgestaltet, muss eine solche Regelung der zwingenden Vorgabe in § 6 Abs. 5 ArbZG, einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit zu gewähren, genügen. Anderenfalls ist eine solche Bestimmung nach § 6 Abs. 5 ArbZG iVm. § 134 BGB unwirksam. Gleiches gilt für entsprechende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, da das ArbZG insoweit keine Öffnungsklausel für die Betriebsparteien enthält (Rn. 21 f.).

2. Regelmäßig ist ein Zuschlag iHv. 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt bzw. die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen ein angemessener Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG. Wird die Arbeitsleistung dauerhaft in der Nacht erbracht, erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 %. Bei diesen Werten handelt es sich um Richtwerte, nicht um starre Ober- oder Untergrenzen. Sowohl ein höherer als auch ein niedrigerer Nachtarbeitszuschlag kann im Einzelfall angemessen sein (Rn. 26 ff.).

3. Eine Verminderung des Regelwerts kommt ua. in Betracht, wenn während der Nachtzeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt, sofern die Belastung des Nachtarbeitnehmers dadurch spürbar geringer ist als sonst im Rahmen von Nachtarbeit üblich (Rn. 28, 37).

4. Der Arbeitgeber ist nach § 6 Abs. 1 ArbZG verpflichtet, die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Das erfordert, ggf. durch entsprechende Arbeitszeitmodelle gesundheitliche Belastungen der Arbeitnehmer durch die Nachtarbeit zu verringern und beispielsweise die besonders belastende Dauernachtarbeit zu vermeiden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Nachtarbeit an sich unvermeidbar ist. Die Frage der Vermeidbarkeit von Dauernachtarbeit ist deshalb bei der Bewertung der Angemessenheit eines Zuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein wichtiger zu berücksichtigender Umstand (Rn. 33 f.).

(Orientierungssätze)