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OLG Frankfurt a. M.: „Blessed“ – Schriftzug auf Hoodie ist generell kein Herkunftshinweis

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 2.6.2022 – 6 U 40/22 – die Beschwerde gegen die Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen. Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden.

(PM OLG Frankfurt a. M. vom 22.8.2022)