BAG: Gemeinschaftsbetrieb – Auflösung einer Betriebsführungsgemeinschaft – Beteiligtenfähigkeit – Unterlassungsanspruch – Wiederholungsgefahr – feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

Das BAG hat mit Beschluss vom 8.3.2022 – 1 ABR 19/21 – wie folgt entschieden:

1. Die Auflösung einer von zwei Unternehmen vereinbarten Betriebsführungsgemeinschaft und die getrennte Fortführung der einzelnen Betriebsteile als eigenständige Betriebe führt zu einer Spaltung des Gemeinschaftsbetriebs. Eine solche Spaltung hat nicht stets zur Folge, dass der Ursprungsbetrieb iSv. § 21b BetrVG untergeht und der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat nur noch über ein Restmandat nach § 21b BetrVG verfügt. Besteht bei einem der eigenständig fortgeführten Betriebsteile ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem bisherigen Betrieb und ist dessen betriebliches Substrat weitgehend unverändert geblieben, bleibt die Identität des früheren Betriebs nach der Spaltung erhalten und der Betriebsrat damit weiterhin im Amt (Rn. 17 ff.).

2. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch den Arbeitgeber in einem konkreten betrieblichen Anlassfall indiziert die für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Indizwirkung erstreckt sich nur auf solche Handlungen, die im Kern mit der bereits erfolgten Verletzung gleichartig sind (Rn. 36).

3. Der Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt voraus, dass die Verletzungshandlung, die den groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten begründet, und das Verhalten, das ihm gerichtlich untersagt werden soll, im Wesentlichen gleichartig sind (Rn. 42).

4. Die Verletzung eines Beteiligungsrechts des Betriebsrats stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO dar (Rn. 54 f.).

(Orientierungssätze)