Die nach § 179 Abs. 1 AO erforderliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feststellungsbescheides über die gesonderte Feststellung eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts liegt mit § 23 Abs. 3 Satz 8 2. HS EStG vor (so auch BFH-Urteil vom 25.11.2014 I R 84/13, BFH/NV 2015, 664 für die wortgleiche Formulierung in § 2a Abs. 1 Satz 5 2. HS EStG). Der Wortlaut der Vorschrift lässt diese Lesart zu. Zudem ergibt sich ein Bedürfnis für eine solche gesonderte Feststellung, um eine symmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten für Zwecke des Progressionsvorbehalts für Fälle wie den vorliegenden zu gewährleisten. So ist es möglich, die Auswirkungen auf den Progressionsvorbehalt rechtssicher zu dokumentieren und eine periodenübergreifende Verrechnung zu ermöglichen.