Der BGH (Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 68/21) hat entschieden, dass der Honoraranspruch des Abschlussprüfers sich als bloße Insolvenzforderung gemäß §§ 38, 87 InsO darstellt, soweit er auf Leistungen beruht, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden. Nur die nach diesem Zeitpunkt erbrachte Tätigkeit und die daran anknüpfende Vergütungsforderung begründen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 InsO eine Masseverbindlichkeit.
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