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BAG: Nichtzulassungsbeschwerde – Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung – Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Das BAG hat mit Beschluss vom 3.5.2022 – 3 AZN 45/22 – wie folgt entschieden:

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR Caritas) sind als auf dem Dritten Weg entstandene Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie haben keine normative Wirkung und sind keine Rechtsnormen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Da sie aber eine Verbreitung und Bedeutung erlangen, die einer Rechtsnorm mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit gleichkommt, haben sie Rechtsnormcharakter iSd. Regelung (Rn. 3)

(Orientierungssatz)