Das BAG hat mit Beschluss vom 3.5.2022 – 3 AZN 45/22 – wie folgt entschieden:
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR Caritas) sind als auf dem Dritten Weg entstandene Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie haben keine normative Wirkung und sind keine Rechtsnormen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Da sie aber eine Verbreitung und Bedeutung erlangen, die einer Rechtsnorm mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit gleichkommt, haben sie Rechtsnormcharakter iSd. Regelung (Rn. 3)
(Orientierungssatz)