Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6.2021 (BGBl. I, 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233aAbs. 2 S. 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert (Art. 97 § 36Abs. 3 EGAO).
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233aAbs. 2 S. 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Art. 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21.3.2022) um weitere drei Monate verlängert werden.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 20.7.2021, BStBl, I, 984. Es ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 20.7.2021, BStBl. I, 984 wird nach der Rn. 21 wie folgt ergänzt:
„V. Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen Fällen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
22 Durch Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) sollen unter anderem die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung gilt Folgendes:
23 Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (vgl. Rn. 3) und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.
24 Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt -vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.“
(Quelle: BMF, Schreiben vom 1.4.2022 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :016