Das BAG hat mit Urteil vom 25.1.2022 – 3 AZR 406/21 – wie folgt entschieden:
1. Eine Feststellungsklage kann auch Zinsforderungen umfassen. Unzulässig ist ein solcher Antrag allerdings, soweit Zinsen auf noch nicht fällige Rentenleistungen verfolgt werden (Rn. 26 ff.).
2. Für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen sind die Verhältnisse bei ihrem Abschluss und in ihrem Regelungsbereich entscheidend und nicht die im Zeitpunkt eines späteren Streits über das Verständnis bestimmter Regelungen (Rn. 34).
3. Knüpft eine Betriebsvereinbarung für die Frage der Ruhegeldfähigkeit an das monatliche Bruttoentgelt an und zieht sie Entgeltbestandteile ein, die ebenfalls monatlich gezahlt bzw. abgerechnet werden, kommt es für die Ruhegeldfähigkeit auf das Arbeitsentgelt an, das monatlich bzw. monatsbezogen gezahlt und abgerechnet wird. Insbesondere Einmalzahlungen oder jahresbezogenes Entgelt sind dann nicht ruhegeldfähig (Rn. 36 ff.).
4. Bei der Frage der Ausgestaltung bestimmter Entgeltbestandteile mit Auswirkung auf die Ruhegeldfähigkeit können die Betriebsparteien zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen, etwa tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmern, differenzieren, sofern hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dieser kann beispielsweise in einem unterschiedlich vorhandenen Besitzstand oder in der unterschiedlichen Höhe des typischerweise zur Verfügung stehenden Entgelts liegen. Ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) ist dann nicht gegeben (Rn. 56 ff.).
(Orientierungssätze)