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BAG: Betriebsratswahl – Anfechtung – Zustimmung zur Aufnahme in Vorschlagsliste – Schriftform – Bekanntmachung der Vorschlagslisten – Mängelbeseitigungsfrist

Das BAG hat mit Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 36/20 – wie folgt entschieden:

(Orientierungssätze)

1. Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch Aushang und ergänzend per E-Mail bekannt gegeben, muss die Bekanntmachung der zur Betriebsratswahl zugelassenen Vorschlagslisten nach § 10 Abs. 2 WO ebenfalls sowohl durch Aushang als auch in der für das Wahlausschreiben ergänzend gewählten elektronischen Form vorgenommen werden (Rn. 23).

2. Die der Vorschlagsliste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO beizufügende Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste bedarf der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB; die Einhaltung der Textform des § 126b BGB genügt nicht (Rn. 38 ff.).

3. Liegt die schriftliche Zustimmungserklärung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in die Liste bei Einreichung der Vorschlagsliste nicht vor, hat der Wahlvorstand den Listenvertreter nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe über diesen Mangel zu unterrichten. Für die Beanstandung durch den Wahlvorstand genügt die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB (Rn. 49 ff.).

4. Wird der Mangel der fehlenden schriftlichen Zustimmungserklärung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt, ist die Liste nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO ungültig und nicht zur Betriebsratswahl zuzulassen. Die dreitägige Mängelbeseitigungsfrist wird mit Zugang der schriftlichen Beanstandung durch den Wahlvorstand bei dem Listenvertreter in Gang gesetzt. Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, eine abweichende Frist zu bestimmen. Setzt der Wahlvorstand eine Frist, die nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 2 WO entspricht, kann dies bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 19 BetrVG die erfolgreiche Anfechtung der Wahl rechtfertigen (Rn. 56 ff.).