Copyright xblickwinkel McPHOTOx ErwinxWodickax

BAG: Gewinnanspruch aus indirekter Mitarbeiterbeteiligung

Das BAG hat mit Urteil vom 10.11.2021 – 10 AZR 696/19 – wie folgt entschieden:

1. Wird eine Leistungsklage durch Sachurteil abgewiesen, beinhaltet diese Entscheidung im Grundsatz, dass die begehrte Rechtsfolge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann. Das gilt selbst dann, wenn das erkennende Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft hat. Eine solche Entscheidung entfaltet jedoch keine Bindung für nicht behandelte Ansprüche, die  auf  einem  anderen  Lebenssachverhalt  beruhen  und  einen  anderen Streitgegenstand bilden (Rn. 23).

2. Hat das Landesarbeitsgericht einen prozessualen Anspruch übergangen, ist ein Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zu stellen. Wird ein solcher Antrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit dieses prozessualen Anspruchs. Mit Blick auf § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann er in der Revisionsinstanz nicht erneut durch eine Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingeführt werden (Rn. 26).

3. Bei  einer  sog.  indirekten  Mitarbeiterbeteiligung,  bei  der  eine  Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält, sind Gewinnansprüche in der Regel gesellschaftsrechtlicher Natur. Schuldnerin ist die Beteiligungsgesellschaft (Rn. 40, 42, 58).

4. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, haftet der Arbeitgeber nicht für Gewinnansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Beteiligungsgesellschaft. Eine Einstandspflicht kann nicht mit einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG  begründet  werden.  Weder  ist  eine  planwidrige  Regelungslücke  gegeben, noch sind die Sachverhalte vergleichbar (Rn. 48 ff.).

5. Die Betriebsparteien verfügen bei einer sog. indirekten Mitarbeiterbeteiligung über keine  originäre  Kompetenz,  gesellschaftsrechtliche  Ansprüche  wie  den  Gewinnanspruch der Gesellschafter gegen die Beteiligungsgesellschaft zu regeln. Es handelt sich dabei nicht um einen arbeitsrechtlichen Anspruch (Rn. 61 ff.).

(Orientierungssätze)