Das BAG hat mit Beschluss vom 22.9.2021 – 7 ABR 13/20 – wie folgt entschieden:
Führt der Arbeitgeber eine Maßnahme durch, ohne den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen, da er davon ausgeht, dass es sich nicht um eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne der Norm handelt, besteht grundsätzlich ein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO an der gerichtlichen Feststellung, dass in Bezug auf die Maßnahme kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, wenn dieser sich eines solchen berühmt. Erforderlich ist aber, dass der Arbeitgeber die gesamte Maßnahme und nicht nur Teilaspekte zum Gegenstand seines negativen Feststellungsantrags macht. (Orientierungssätze)