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IDW: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Am 7.2.2022 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) im Rahmen der Verbandsanhörung die Möglichkeit genutzt, zum Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung zu nehmen.

Mit den geplanten Regelungen möchte die Bundesregierung trotz der angespannten Haushaltslage die Steuerpflichtigen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise auch im dritten Jahr der Pandemie unterstützen. Der Referentenentwurf enthält, so das IDW, wenig Neues, vielmehr würden im Wesentlichen steuerliche Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen und ihre Mitarbeiter verlängert.

Verlängerung von Maßnahmen

U. a. sollen folgende Fristen oder Maßnahmen verlängert werden:

  • der zeitliche Anwendungsbereich der degressiven Abschreibungsmethode,
  • der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
  •  der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG und die aktuelle Regelung zur Homeoffice-Pauschale um (jeweils) ein weiteres Jahr,
  • die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate (bis Ende März 2022),
  • die Erklärungsfristen 2020 bis 2022 in (nicht) beratenen Fällen und auch (im entsprechenden Umfang zur geplanten Verlängerung der Erklärungsfristen) die sog. zinsfreie Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO).

Vollverzinsung

In Folge des Beschlusses des BVerfG vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) sind die aktuellen gesetzlichen Regelungen über die Vollverzinsung (§§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO) nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anzuwenden. Das IDW hat sich daher in der Stellungnahme dafür eingesetzt, dass der Gesetzgeber nun schnellstmöglich gesetzliche Klarheit mit Blick auf die zum 31.7.2022 zu erlassende Neuregelung der Vollverzinsung für die Zeiten ab 1.1.2019 schaffen möge.

Degressive Abschreibung

Im Zusammenhang mit der geplanten Verlängerung der durch den Gesetzgeber im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes befristet (für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021) wieder eingeführten degressiven Abschreibungsmethode hat das IDW angeregt, dass eine Information bzw.  eine Klarstellung zur

  • im Koalitionsvertrag für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 angekündigte „Superabschreibung“ (d.h. die Einführung einer Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter) erfolgen und
  • die weiterhin offenen Anwendungs- und Abgrenzungsfragen zum BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zeitnah geklärt würden.

Erweiterte Verlustverrechnung

Die wohl zentrale Maßnahme des Referentenentwurfs ist jedoch die geplante Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023. Das IDW hat diese Pläne (vor allem die dauerhafte Ausdehnung des Rücktragszeitraumes um ein weiteres Jahr) als ersten, wichtigen Schritt eingeordnet, um die von der Pandemie wirtschaftlich besonders betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Weitere Schritte seien jedoch erforderlich, insbesondere seien die Höchstbeträge zu niedrig und der Rücktragszeitraum zu kurz bemessen. Darüber hinaus hat sich das IDW erneut für eine Abschaffung (oder zumindest eine temporäre Aussetzung) der Mindestbesteuerung eingesetzt.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass der durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 verdoppelte Höchstbetrag des Verlustrücktrags (Euro 10 Mio. bei Einzel- und Euro 20 Mio. bei Zusammenveranlagung) auch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 gelten soll. Erst für Veranlagungszeiträume ab 2024 soll eine Rückkehr zu den früheren Höchstgrenzen (von Euro 1 bzw. 2 Mio.) erfolgen. Darüber hinaus soll der Verlustrücktragszeitraum (ohne zeitliche Beschränkung) ab 2022 auf zwei Jahre ausgedehnt und der Rücktrag sodann in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen.

Corona Pflegebonus

Der geplanten Einführung eines sog. Corona Pflegebonus in Höhe von Euro 3000 für den Auszahlungszeitraum ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 steht das IDW (aufgrund der potenziell eingeschränkten Reichweite) nur bedingt positiv gegenüber. Es unterstützt uneingeschränkt die Forderung nach einer (v. a. auch monetären) Anerkennung der Angehörigen der pflegerischen Berufe für ihre besonderen Leistungen während der Pandemie. Es sollten jedoch zusätzlich (und insbesondere zeitnah) eine umfassende Reform zur Verbesserung der Situation der Beschäftigten und nachhaltigere Investitionen in die Pflege erfolgen, um auch den Fachkräftemangel wirksam zu begegnen.

Aufgrund der gesetzgeberischen Ausgestaltung sei Voraussetzung, dass der Bonus zusätzlich zum Arbeitsentgelt entrichtet werden muss. Die Arbeitgeber seien jedoch nicht von Rechts wegen zur Auszahlung verpflichtet. Beschäftigte des Gesundheitssektors, deren jeweilige Arbeitgeber wirtschaftlich nicht in der Lage sind, den Bonus zusätzlich zum Arbeitsentgelt zu entrichten, oder sich aus anderen Gründen gegen eine Auszahlung entscheiden, würden im Ergebnis – trotz ihrer besonderen Leistungen für die Allgemeinheit – von der geplanten und im Grundsatz zu begrüßenden Regelung gar nicht profitieren.

Unklar sei außerdem der genaue Kreis der Anspruchsberechtigten. Darüber hinaus liessen sich die aktuell geförderten Berufsgruppen nicht von anderen betroffenen Berufsgruppen im Sinne des § 23 InfSchG abgrenzen. Neben den Pflegekräften seien auch weitere Berufsgruppen (bspw. die Reinigungskräfte auf den Intensivstationen, Laborkräfte oder Personal der Arztpraxen) besonders exponiert. Auch diesen sollte Anerkennung zuteilwerden.

(IDW Aktuell vom 8.2.2022)