IMAGO / Shotshop

© IMAGO / Shotshop

BGH: Dieselskandal – Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

Mit Urteil vom 21.12.2021 – VI ZR 875/20 – hat der BGH entschieden:

a) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.

b) Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteil vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 28 mwN).