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BGH: Verjährung der Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters einer aufgelösten Gesellschaft

Der BGH hat mit Urteil vom 16.12.2021 – IX ZR 81/21 – entschieden: Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren eines Rechtsanwalts entsteht aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung des Vorschusses (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 7. März 2019 – IX ZR 143/18, WM 2019, 738).

Die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters einer aufgelösten Gesellschaft verjährt auch dann in fünf Jahren, wenn die Gesellschaftsschuld einer kürzeren Verjährung unterliegt.