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BAG: Betriebliche Altersversorgung – Gesamtversorgung – Nachversicherung – berufsständisches Versorgungswerk – Anrechnung

Das BAG hat mit Urteil vom 2.12.2021 – 3 AZR 328/21 – wie folgt entschieden:

1. Eine Feststellungsklage kann, wenn sie eine sachgemäße, einfache Erledigung der zwischen den Parteien aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht, trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage zulässig sein (Rn. 12). 

2. Eine arbeitsvertragliche Versorgungszusage einer beamtenmäßigen Versorgung, die zur Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG führt, steht einer Anwendung  von  § 2a BetrAVG  im  Falle  des  vorzeitigen  Ausscheidens  des  Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Der beamtengleich versorgte Arbeitnehmer ist kein Beamter (Rn. 18). 

3.  Scheidet  ein  beamtenmäßig  versorgter  Arbeitnehmer  vorzeitig  aus  einem  in  der Folge  der  erteilten  Versorgungszusage  rentenversicherungsfreien  Arbeitsverhältnis aus und sieht seine Versorgungszusage vor, dass in entsprechender Anwendung des § 55 BeamtVG anderweitige Versorgungsansprüche angerechnet werden, erfasst die Anrechnung auch die erst aufgrund einer Nachversicherung für die Zeit des Arbeitsverhältnisses in einem berufsständischen Versorgungswerk  erlangten Versorgungsanwartschaften (Rn. 40 ff.). 

(Orientierungssätze)