Das BAG hat mit Urteil vom 2.12.2021 – 3 AZR 328/21 – wie folgt entschieden:
1. Eine Feststellungsklage kann, wenn sie eine sachgemäße, einfache Erledigung der zwischen den Parteien aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht, trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage zulässig sein (Rn. 12).
2. Eine arbeitsvertragliche Versorgungszusage einer beamtenmäßigen Versorgung, die zur Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG führt, steht einer Anwendung von § 2a BetrAVG im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Der beamtengleich versorgte Arbeitnehmer ist kein Beamter (Rn. 18).
3. Scheidet ein beamtenmäßig versorgter Arbeitnehmer vorzeitig aus einem in der Folge der erteilten Versorgungszusage rentenversicherungsfreien Arbeitsverhältnis aus und sieht seine Versorgungszusage vor, dass in entsprechender Anwendung des § 55 BeamtVG anderweitige Versorgungsansprüche angerechnet werden, erfasst die Anrechnung auch die erst aufgrund einer Nachversicherung für die Zeit des Arbeitsverhältnisses in einem berufsständischen Versorgungswerk erlangten Versorgungsanwartschaften (Rn. 40 ff.).
(Orientierungssätze)