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rt. 3e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber während der fraglichen Handelsperiode für Treibhausgasemissionszertifikate seine Luftverkehrstätigkeit einstellt, die Anzahl der ihm kostenlos zugeteilten Treibhausgasemissionszertifikate im Verhältnis zu dem Teil dieser Handelsperiode, in dem diese Tätigkeit nicht mehr ausgeführt wird, herabzusetzen ist.