Kommanditisten gegenüber seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach §171 Abs.1 und 2, §172 Abs.4 HGB der Einwand zusteht, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er […]
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Kommanditisten gegenüber seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach §171 Abs.1 und 2, §172 Abs.4 HGB der Einwand zusteht, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er […]
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