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BGH: Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger

Kommanditisten gegenüber seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach §171 Abs.1 und 2, §172 Abs.4 HGB der Einwand zusteht, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist.

Bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, sind nicht nur die zur Tabelle festgestellten, sondern auch vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt.

BGH, Urteil vom 9.2.2021 – II ZR 28/20