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BAG: Überstundenzuschlag – Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K – keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Das BAG hat mit Urteil vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 – wie folgt entschieden:

1.  Das  Entstehen  zuschlagspflichtiger  Überstunden  gemäß  § 7  Abs. 7,  § 8  Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auf Anordnung  des  Arbeitgebers  ungeplante  Arbeitsstunden  leistet,  die  die  regelmäßige  wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) überschreiten (Rn. 21 ff.) und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden (Rn. 16). Für im Dienstplan eingeplante Arbeitsstunden scheidet eine solche Zuschlagspflicht demgegenüber aus (Rn. 17 ff.).

2. Ausgehend von diesem Verständnis des Überstunden-Grundfalls des § 7 Abs. 7 TVöD-K hält der Senat an der bisherigen Auslegung des Überstundenbegriffs im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit nicht mehr fest (Rn. 24, 29 ff.). Da sich § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K ebenso wenig ein anderer objektiver Normbefehl entnehmen lässt, verstößt diese Regelung gegen das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit und ist unwirksam (Rn. 24, 32).

3. Leisten Teilzeitbeschäftigte Arbeitsstunden über ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus, ohne dass sie mit diesen Stunden die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) überschreiten, handelt es sich um Mehrarbeit. Für diese ist kein Zuschlag zu zahlen. Das ergibt sich aus  § 7 Abs. 6 iVm. § 8 Abs. 2 TVöD-K (Rn. 33).

4. Dies stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG und auch keine Diskriminierung wegen der Teilzeit oder wegen des Geschlechts dar. Die Tarifvertragsparteien des TVöD-K haben in zulässiger Weise die Teilzeit- und Vollbeschäftigten als nicht vergleichbar angesehen und dem durch unterschiedliche Regelungssysteme für Mehrarbeit und Überstunden Rechnung getragen (Rn. 37 ff.). Aufgrund dieser Unterschiedlichkeit  scheidet  auch  der  Pro-rata-temporis-Grundsatz  (§ 4  Abs. 1  Satz 2 TzBfG) als Prüfungsmaßstab aus (Rn. 47).

(Orientierungssätze)