Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 15. September 2021 (Az. 13 K 3818/18 E) entschieden.