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BAG: Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft – betrieblicher Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

Das BAG hat mit Urteil vom 14.7.2021 – 10 AZR 190/20 – wie folgt entschieden:

1. Um zu beurteilen, ob ein Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterfällt, weil überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der Verfahrenstarifverträge genannten Leistungen erbracht werden, ist grundsätzlich auf die arbeitszeitlich überwiegend versehene Tätigkeit der Arbeitnehmer abzustellen. Einzubeziehen sind gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte. Angestellte können nicht „als neutral“ unberücksichtigt bleiben (Rn. 23).

2. Von Angestellten versehene Tätigkeiten, die isoliert betrachtet nicht als baugewerblich einzuordnen sind, können baugewerblichen Charakter haben, wenn sie im Zusammenhang mit baugewerblichen Tätigkeiten erbracht werden. Bei den in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge genannten regelmäßig von Angestellten versehenen Tätigkeiten kann es sich ua. dann um Tätigkeiten mit baulichem Charakter handeln, wenn sie in einem Betrieb im Zusammenhang mit baugewerblichen Tätigkeiten ausgeführt werden. In diesem Fall sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen (Rn. 37).

3. Die klagende Sozialkasse ist darlegungs- und ggf. beweisbelastet dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten erbracht werden. Behauptet sie, dass von Angestellten versehene Arbeiten den Charakter der baulichen Tätigkeiten teilen, muss sie Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, in welchem Zusammenhang die baugewerblichen und die nicht baugewerblichen Tätigkeiten stehen (Rn. 25).

4. Ein Betrieb, in dem sich die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend damit befassen, Grundstücke zu entwickeln, sie zu beplanen, darauf durch Subunternehmen Gebäude errichten zu lassen, sie zu vermarkten und zu veräußern, unterliegt als Bauträgerbetrieb nicht der Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Die versehenen Arbeiten sind nicht baugewerblich iSd. Verfahrenstarifverträge (Rn. 29 ff.).

(Orientierungssätze)