OLG Köln: „Das OLG stellte in seinem Urteil fest, dass Polizeibeamte ein Recht am eigenen Bild hätten. Sowohl das Recht auf Meinungs- wie auch der Pressefreiheit müssen dahinter zurückstehen. Ausnahmen seien zeitgeschichtlich relevante Geschehnisse oder Bilder, die zum Beispiel Polizeigewalt dokumentierten.“
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