Das BAG hat mit Urteil vom 24.6.2021 – 5 AZR 385/20 – wie folgt entschieden:
1. An die Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind strenge Anforderungen zu stellen, die regelmäßig die Einholung von Rechtsrat und die sorgfältige Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordern. Dabei kann es ausreichen, sich auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu berufen, wenn ihr ein zumindest ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt (Rn. 21 f.).
2. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Sinne der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist durch Erhebung einer Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage umfasst auch die Ansprüche auf gesetzliche Verzugszinsen (Rn. 32).
(Orientierungssätze)