Das BAG hat mit Urteil vom 16. 6. 2021 – 10 AZR 217/19, ECLI:DE:BAG:2021:160621.U.10AZR217.19.0 – entschieden:
1. Ein sog. Gussasphaltkocher ist nicht nur ein Transportmittel für Baustoffe, sondern auch eine Baumaschine iSd. Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Neben dem bloßen Transport dient er dazu, das Transportgut in verarbeitungsfähigem Aggregatzustand zu halten, indem ein maschinelles Rührwerk eingesetzt und Wärme zugeführt werden. Damit erfüllt er eine über den bloßen Transport hinausgehende Funktion (Rn. 14 ff.).
2. Eine mit Bedienungspersonal vermietete Baumaschine wird „zur Erbringung baulicher Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes eingesetzt, wenn mit ihrer Hilfe Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der Verfahrenstarifverträge oder damit im Zusammenhang stehende Arbeiten ausgeführt werden (Rn. 21 ff.).
3. Ein Gussasphaltkocher kann auch dann dazu dienen, bauliche Leistungen zu erbringen, wenn der Gussasphalt aus dem Kocher nicht unmittelbar an der Stelle des Einbaus abgeladen, sondern auf der Baustelle weiterbefördert wird. Entscheidend ist, dass der Transport auf der Baustelle eine bauliche Haupttätigkeit iSd. Verfahrenstarifverträge oder eine damit im Zusammenhang stehende Arbeit ist (Rn. 27 ff.).
4. Die klagende Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ist im Beitragsprozess aktivlegitimiert, soweit sie Beiträge einzieht, die vor dem 1. Januar 2010 fällig und gerichtlich geltend gemacht worden sind. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge nach den tariflichen Regelungen anderen Sozialkassen zustehen (Rn. 33 ff.).
(Orientierungssätze)