Mit Wirkung zum 1.7.2021 ändert bzw. ergänzt Art. 7 StAbwGEG folgende Einzelnormen:
– Es wurde § 3a „Pflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller“ eingeführt.
– §§ 13 und 16 wurden um den Absatz 2a ergänzt.
– § 28 wurde überarbeitet und angepasst.
Aus dem neuen Absatz 2a der §§ 13 und 16 FKAustG ergibt sich für die Finanzinstitute folgende Verpflichtung:
„Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen.“
Die neue Meldeverpflichtung gilt für alle Konten, die seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.7.2021 eröffnet wurden.
Der Prozess zur Abgabe der Meldungen nach § 13 Abs. 2a und § 16 Abs. 2a FKAustG wird aktuell abschließend definiert und wird mittels eines vom BZSt noch zur Verfügung zu stellenden Vordrucks erfolgen. Anfang September werden wir Sie in einem gesonderten Newsletter sowie auf unserer Internetseite über den weiteren Prozess informieren.
(Quelle: PM BZSt vom 10.8.2021)